Whitepaper
Mit unserer Datenbank helfen wir Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Whitepaper zu finden und aktuell zu halten, um ihre Pflichten nach MiCA zu erfüllen.
Bitte lesen Sie vor der Nutzung die Info- und FAQ-Abschnitte am Ende dieser Seite.
Wenn Sie Emittent oder Anbieter von Kryptowerten einschließlich E-Geld-Token und vermögenswertreferenzierten Token sind, klicken Sie bitte hier.
Info
Gemäß den Artikeln 4 und 5 der MiCA dürfen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union keine Kryptowerte anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen, sofern für diese kein MiCA-konformes Whitepaper nach Artikel 6 erstellt, eingereicht und publiziert und nach Artikel 12 auf dem neuesten Stand gehalten wird. Gemäß der öffentlichen Erklärung der ESMA „Zur Erbringung bestimmter Krypto-Asset-Dienstleistungen in Bezug auf nicht MiCA-konforme ARTs und EMTs“ vom 19. Januar 2025 ist der Begriff „Angebot“ in diesem Zuge weit auszulegen und auch auf Broker und Eigenhändler anzuwenden.
Dies stellt Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten insbesondere dann vor Herausforderungen, wenn für einen Kryptowert kein MiCA-konformes Whitepaper vorhanden ist, denn seit dem 30. Dezember 2024 können sie diesen dann nicht mehr listen. Da es weder praktikabel noch ratsam wäre, wenn jeder Kryptowerte-Dienstleister eigene Whitepaper erstellt und das damit verbundene Risiko eingeht, wegen fehlerhafter oder veralteter Inhalte verklagt zu werden, agiert Crypto Risk Metrics als spezialisierter Anbieter MiCA-konformer Whitepaper.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir sind gern für Sie da!
FAQ
Haben Sie eine Frage, die hier nicht beantwortet wird? Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Gemäß ESMA-Statement (ESMA75-223375936-6099) gilt die Pflicht zur Veröffentlichung von Whitepapern für Unternehmen, die eine der folgenden Dienstleistungen erbringen:
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte im Namen von Kunden
- Umtausch von Kryptowerten gegen gesetzliche Zahlungsmittel oder andere Kryptowerte
Somit wäre die reine Verwahrung von Kryptowerten unseres Erachtens nicht von der Pflicht betroffen – alle „tradingähnlichen“ Dienstleistungen allerdings schon.
Da sich Artikel 143 ausdrücklich nur auf Betreiber von Handelsplattformen bezieht, sind andere Kryptowerte-Dienstleistungen nicht von dieser Übergangsregelung erfasst und können entsprechend nicht von der Frist profitieren. Das bedeutet: Seit dem 30. Dezember 2024 ist für jeden Kryptowert ein Whitepaper erforderlich.
Unserer Einschätzung nach war diese Formulierung ein nicht unbedingt intendierter „Nebeneffekt“ des Bezugs auf Handelsplattformen – nichtsdestotrotz erscheint dies der aktuellen Rechtslage zu entsprechen.