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Whitepaper

Mit unserer Datenbank helfen wir Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen Whitepaper zu finden und aktuell zu halten – und somit die regulatorischen MiCAR-Anforderungen zu erfüllen. Bitte lesen Sie vor einer Nutzung dieser Datenbank die Info- und FAQ-Sektionen am Ende dieser Seite.

Wenn Sie ein Emittent oder Anbietender von Kryptowerten sind, klicken Sie bitte hier.

Info

Gemäß den Artikeln 4 und 5 der MiCAR dürfen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union keine Kryptowerte anbieten oder die Zulassung dieser zum Handel beantragen, sofern kein MiCAR-konformes Whitepaper nach Artikel 6 erstellt, eingereicht und publiziert, sowie nach Artikel 12 auf dem neuesten Stand gehalten wird. Gemäß der öffentlichen Erklärung der ESMA „Zur Erbringung bestimmter Krypto-Asset-Dienstleistungen in Bezug auf nicht MiCA-konforme ARTs und EMTs“ vom 19. Januar 2025 ist der Begriff „Angebot“ in diesem Zuge weit zu verstehen und auch auf Broker und Eigenhändler anzuwenden.

Dies stellt Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten insbesondere dann vor Herausforderungen, wenn keine MiCAR-konformen Whitepaper vorhanden sind – da sie demzufolge ab dem 30. Dezember 2024 keine Kryptowerte ohne MiCAR-konforme Whitepaper mehr listen können. Da es auch nicht sinnvoll wäre, wenn jeder Kryptowerte-Dienstleister eigene Whitepaper erstellen und das damit verbundene Risiko eingehen würde, wegen fehlerhafter/veralteter Daten verklagt zu werden, tritt Crypto Risk Metrics als Anbieter dieser Whitepaper in Erscheinung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir sind gern für Sie da! 

FAQ

Haben Sie eine Frage, die hier nicht beantwortet wird? Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf, damit wir auch diese mit ihnen klären können.

Wir sind keine Trading Platform, sondern erbringen andere Dienstleistungen rund um das Thema Kryptowerte. Müssen wir auch Whitepaper veröffentlichen?

Gemäß ESMA Statement (ESMA75-223375936-6099) sind nur solche Unternehmen zur Veröffentlichung von Whitepapern verpflichtet, die folgende Dienstleistungen erbringen: 

  • Empfang und Übermittlung von Kryptowerte-Orders 
  • Ausführung von Kryptowerte-Orders im Namen von Kunden
  • Umtausch von Kryptowerten gegen Fiatgeld oder andere Kryptowerte

Somit wäre die reine Verwahrung unseres Erachtens nicht von der Pflicht betroffen – alle „tradingähnlichen“ Dienstleistungen allerdings schon. 

Wir haben gehört, dass die Grandfathering-Klausel in Artikel 143 nur für Betreiber von Handelsplattformen gilt. Was sind Folgen, wenn wir bspw. ein Broker sind?

Durch den Bezug von Artikel 143 ausschließlich auf Handelsplattformen sind alle anderen Krytowertedienstleistungen nicht von diesem Artikel erfasst und können somit auch nicht von der Übergangsfrist profitieren. Dies hat zur Folge, dass unmittelbar sofort Whitepaper für alle Kryptowerte benötigt werden. 

Unserer Einschätzung nach war diese Formulierung ein nicht unbedingt intendierter „Nebeneffekt“ des Bezugs auf Handelsplattformen – nichtsdestotrotz erscheint dies der aktuellen Rechtslage zu entsprechen.